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Vereinssatzung

Vereinssatzung des TSV Jahn Würzburg 1892 e.V.

Abschnitt A - Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Jahn 1892 Würzburg e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist Würzburg.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Betätigung und Förderung auf allen Gebieten des Sports. Der Verein bezweckt insbesondere die Förderung des Breiten- und Gesundheitssports für unterschiedliche Zielgruppen wie Kinder, Jugendliche, Senioren und Familien.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere durch das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden, die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes, den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen, die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen sowie die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen erreicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands und des Beirats einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.
7. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 5 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Turnverbandes und des Bayerischen Landessportverbandes. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu diesen Verbänden vermittelt. Über den Erwerb weiterer Mitgliedschaften in Fachverbänden und das Fortbestehen von Mitgliedschaften in Fachverbänden entscheidet der Beirat.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

Abschnitt B - Vereinsmitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) Kleinkinder (unter 6 Jahren), Schülerinnen und Schüler (vom 6. bis 14. Lebensjahr) sowie Jugendliche (vom 14. bis 18. Lebensjahr),
c) Ehrenmitglieder.
3. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
4. Auf Vorschlag des Vorstands, Beirats oder einzelner Mitglieder kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Ausschluss aus dem Verein oder
c) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Vierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod wird auf die Erbringung noch offenstehender Beitragspflichten verzichtet.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor
a) bei groben Verstößen gegen die Satzung sowie
b) bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen, wenn diese bereits sechs Monate fällig und angemahnt sind.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Beirat auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. 3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Beirat entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Beirates ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
6. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der von den Mitgliedern zu leistenden Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
2. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Der Beirat ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der festgesetzten und überwachten Übungsstunden zu benutzen. Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht zu, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstandes zu befolgen, die Beiträge pünktlich zu entrichten und das Ansehen des Vereins zu wahren, sowie alle Handlungen zu unterlassen, die den Verein schädigen können.

Abschnitt C - Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 12 Der Vorstand
1. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassier bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Vertreter im Sinne des BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende mit dem 1. Kassier gemeinsam.
2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt dessen Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Regelung der finanziellen Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Satzung
d) Einstellung und Vergütung des haupt- und ehrenamtlichen Personals sowie dessen Beaufsichtigung und Überwachung
e) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
g) Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt (vgl. § 16). Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand regelt seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellen.

§ 13 Der Beirat
1. Der Beirat des Vereins besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Kassier,
d) dem 2. Kassier,
e) dem Schriftführer,
f) dem Sportwart,
g) den gewählten Vertretern aus den Abteilungen nach § 18,
h) dem Jugendvertreter sowie
i) beratenden Mitgliedern.
2. Der Beirat ist neben den an anderer Stelle in dieser Satzung genannten Angelegenheiten für die Beratung des Vorstands, die Mitwirkung bei Organisation und Durchführung von Veranstaltungen jedweder Art sowie für die Organisation des Sportbetriebes zuständig. Dem Sportwart obliegt die fachliche Leitung des Sportbetriebs.
3. Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung gewählt (vgl. § 16). Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
4. Die Mitglieder des Beirates haben in der Sitzung des Beirates je eine Stimme.
5. Sitzungen des Beirates werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
6. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste und satzungsgebende Gremium des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Kassenberichte der gewählten Kassiere sowie Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates bzw. Bestätigung der Wahl der Vertreter der Abteilungen,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Änderungen der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen und Ehrenwarten,
i) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse,
j) Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
k) Genehmigung zur Aufnahme von Darlehen, Aufgabe dinglicher Rechte, Veräußerung, Belastung und Erwerb von unbeweglichem Vermögen,
l) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Beirates fallen.

§ 15 Zusammentreten und Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung in der Zeitung „Mainpost“ in Würzburg. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist bei der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens vierzig Mitglieder des Vereins unter Angabe der Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sein sollen, dies beantragen. Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Termin beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Dem Vorstand sowie dem Beirat steht jeweils das Recht zu, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern dies aus ihrer Sicht im Interesse des Vereins erforderlich ist.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

§ 16 Abstimmungen und Wahlen
1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins, soweit sie zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Wahl des 1. Vorsitzenden stets in geheimer Wahl mittels Stimmzettel.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, vom Beirat und von den einzelnen Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
5. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

Abschnitt D - Abteilungen

§ 18 Abteilungen
1. Innerhalb des Vereins können sich Sportabteilungen mit der Genehmigung des Beirates bilden. Die Vertreter der Abteilungen werden in einer Versammlung von der betreffenden Abteilung gewählt. Die Wahl der Vertreter der Abteilungen bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Vertreter der einzelnen Abteilungen nehmen die Leitung der jeweiligen Abteilungen in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit dem Vorstand wahr.
2. Der Beirat kann auf Vorschlag der Abteilungen bestimmen, dass, falls erforderlich, Sonderbeiträge erhoben werden. Für Abteilungen erhobene Sonderbeiträge werden von den jeweiligen Vertretern der Abteilungen verwaltet und sind für abteilungsspezifische Anschaffungen zu verwenden. Sie unterliegen der Kassenprüfung nach § 21.

Abschnitt E - Sonstige Bestimmungen

§ 19 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 20 Vereinsordnungen
Der Beirat ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

§ 21 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Beirat und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

Abschnitt F - Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Würzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 9.4.2011 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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